Das Forum Grüne Vernunft


FGV Online Petition

Rettet die Kinder! Jetzt unterzeichnen!


Gentechnik ist Alltag

Hier erfahren Sie mehr über unsere Aktivitäten.


Über uns

Das Forum Grüne Vernunft
Ist eine Initiative von Privatpersonen, die offensiv über die Grüne Gentechnik informieren will. Unser Ziel ist es, ...


Mitmachen

Wir wollen mithelfen, dass die Chancen dieser Technologie auch in Deutschland genutzt werden können. Auch sie können mithelfen. Machen Sie mit bei unserem offensiven Netzwerk „Aktiv für die Gentechnik“.

Spenden

Hier haben Sie die Möglichkeit, uns mit einer Spende zu unterstützen.

Anmerkungen zum Urteil des EuGH zum Eintrag von Pollen in Honig aus genetisch veränderten Pflanzen

warning: date(): It is not safe to rely on the system's timezone settings. You are *required* to use the date.timezone setting or the date_default_timezone_set() function. In case you used any of those methods and you are still getting this warning, you most likely misspelled the timezone identifier. We selected the timezone 'UTC' for now, but please set date.timezone to select your timezone. in /var/www/html/themes/theme368/node-simplenews.tpl.php on line 153.
Originalmeldung von Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany / Dr. Eberhard Höfer, Wadi-International-University (WIU) | Syrien
Original-URL: http://www.wiu.edu.sy
Zwei Experten kommentieren das EuGH-Urteil zum Honigpollen mit GVO-Spuren. Sie halten es für einen Justizirrtum, Bienen als juristische Personen einstufen zu wollen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. September 2011 seinen Urteilspruch (C-442/09) zu dem Vorab-entscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Bablok gegen den Freistaat Bayern zur Verkehrsfähigkeit von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Mais MON 810 bekannt gegeben.
Auf den ersten Blick betrifft das EuGH-Urteil nur Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen, hier Mais MON 810, aber die Entscheidungen des EuGH haben weitreichende Auswirkungen über die An- / Verwendung von GVO in der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft hinaus. Sie betreffen auch Lebensmittelproduzenten und Imker, die Produkte aus konventionellen/traditionellen Organismen herstellen. Es ist ein richtungweisendes Urteil, dessen Folgen noch nicht absehbar sind.
Mit dem Urteilsspruch wird für Imker, für alle am Marktbeteiligten und Überwachungsbehörden Rechtssicherheit zu Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen geschaffen.
Zu den Vorlagefragen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat der EuGH entschieden:
  1. Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im verzehrsfähigen Honig ist kein GVO im Sinne der europäischen Gentechnik-Gesetzgebung, da er „seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen“.
  2. Pollen im Honig ist als Zutat entsprechend der Etikettierungsrichtline 2001/13/EG, Art. 6. Abs. 4 Buchst. a einzustufen.
  3. Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen fällt unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1829/2003 entsprechend Art. 3 Abs.1 Buchst. c.
 
Zu 1: In der Frage, ob Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen noch als GVO im Sinne der Gentechnik-Gesetzgebung an zusehen ist, folgt der EuGH mit seiner Verneinung der allgemeinen Rechtauffassung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Seine Ausführungen gelten nicht nur für Pollen im verzehrsfähigen Honig, sondern auch für alle Lebensmittel, die GVO enthalten oder darstellen, aber durch verarbeitungstechnische Maßnahmen ihre Fortpflanzungsfähigkeit verloren haben oder unfähig sind, dass in ihnen enthaltene genetische Material weiterzugeben. Beispiele wären hier gekochte und / oder sauer eingelegte Maiskörner/-kolben sowie Joghurt mit gentechnisch veränderte Mikroorganismen, der nach der Fermentation pasteurisiert wurde. Eindeutig geklärt wurde auch, dass Lebensmittel, die Bruchstücke rekombinierter DNA aus gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten nicht als GVO im Sinne der Gentechnik-Gesetzgebung angesehen werden können.
Zu 2: Pollen im Honig ist eine Zutat. Mit dieser Einstufung des natürlichen Stoffes „Pollen“ als Zutat stellt sich das EuGH gegen die allgemeine Rechtsauffassung in den EU-Mitgliedsstaaten.
Hervorheben ist hier, dass das Gericht nicht zwischen Pollen aus gentechnisch veränderten und aus konventionellen Pflanzen unterscheidet. Es hebt einzig darauf ab, dass Pollen einen Stoff darstellt, „der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und …im Enderzeugnis vorhanden bleibt“. Der Stoff „Pollen“ gelange durch das aktive und bewusste Handeln (zentrifugieren) des Imkers bei der Honigherstellung in das Lebensmittel. Hier wäre zu hinterfragen, wer den Honig herstellt. Nach anerkannter wissenschaftlicher Meinung und gemäß dem Selbstverständnis der Imker wird Honig von den Bienen hergestellt und nicht vom Imker. Irrtümlich werden vom EuGH Bienen quasi als juristische Personen eingestuft, die beim Eintragen von Nektar in die Zellen der Waben und seiner weiteren Verarbeitung (Zusatz von Enzymen und Verdunstung) auch bewusst Pollen dem Honig zu mischen. Das ist sicherlich nicht der Fall. Pollen wird von den Bienen streng getrennt in eigenen Zellen in Waben direkt neben dem Brutnest eingelagert, der Honig dagegen weiter entfernt und vor allem oberhalb der Brut. Geringe Mengen von Pollen gelangen beim Sammeln und Einlagern zufällig in den Nektar und befinden sich dann zweifelsfrei auch in den von den Bienen verdeckelten, ausschließlich Honig enthaltenden Zellen. Der Stoff „Pollen“ ist somit bereits vor dem aktiven Handeln des Imkers ein zwangsläufiger/unvermeidbarer Bestandteil des Honigs. Der Imker schließt Waben mit hohem Anteil an Pollen enthaltenden Zellen von der Schleuderung aus und wirkt so einer Zumischung von Pollen in den Honig sogar entgegen.
Mit der Einstufung des natürlichen Stoffes „Pollen“ als Zutat, auch wenn er nur in sehr geringen Mengen im Lebensmittel Honig vorhanden ist, geht das EuGH-Urteil weit über die Mais MON810-Problematik und die Gentechnik hinaus. Diese Auffassung lässt weitreichende Folgen für Lebensmittelwirtschaft und Imker erwarten. Dies insbesondere, da es richtigerweise gleichgültig ist, ob der Pollen aus gentechnisch veränderten oder konventionellen Pflanzen stammt. Honig mit der Zutat „Pollen“ unterliegt nun der Etikettierungsrichtline 2000/13/EG und jeder Honig muss somit auf Pollen analysiert werden. Die Menge der Pollen als Gesamtheit(?) oder möglicherweise als jeweiliger Einzelstoff ist in der Zutatenliste aufzuführen. Möglicherweise muss auch auf die Allergenität bestimmter Pollen hingewiesen werden. Auf Honiganbieter, aber insbesondere auf Imker, kommen neue finanzielle Belastungen zu. Zu erwarten ist auch, dass sowohl Handel, als auch Honigverarbeiter Zertifikate über den Pollengehalt und seine stoffliche Herkunft abverlangen. Solche Zertifikate werden sicherlich auch von Imkern aus dem fast gentechnikfreien Anbauland Deutschland abgefordert werden. Die Analysekosten übersteigen leicht den Erlös aus der Imkerei. Als Folge steht zu erwarten, dass viele Klein- und Hobbyimker die Imkerei aufgeben werden. Die heimische Honigproduktion geht dann noch zurück und Bienen werden Natur und Landwirtschaft als Bestäuber entzogen.
Der Begriff der Zutat und seine Bandbreite muss gesetzlich neu geregelt werden.
 
Zu 3: Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EC) 1829/2003. Mit der Einstufung von Pollen als Zutat ist der Sachverhalt aus Verordnung 1829/2003 Abs. 3 Buchst. c erfüllt. Pollen aus einer gentechnisch veränderten Pflanze stammt aus einem GVO und damit ist Honig als ein Lebensmittel anzusehen, das eine Zutat aus einem GVO enthält. Damit ergibt sich aus Verordnung (EC)1829/2003 eine Zulassungspflicht für den GVO-(Pollen) als Lebensmittel und eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung.
Für die Verkehrsfähigkeit von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a)          die gentechnisch veränderte Pflanze einschließlich Pollen besitzt eine uneingeschränkte EU-Zulassung als Lebensmittel
b)          die gentechnisch veränderte Pflanze einschließlich Pollen weist keine EU-Zulassung als Lebensmittel auf. Die Pflanze ist z.B. nur als Futtermittel oder bestimmte daraus gewonnene Produkte sind als Lebensmittel EU-weit zugelassen.
Im letzteren Fall greift die „Nulltoleranz“ für Stoffe, hier Pollen, für nicht als Lebensmittel zugelassene GVO oder daraus gewonnenen / hergestellten Zutaten. Damit sind Lebensmittel, die auch nur geringste Spuren solcher Stoffe enthalten, nicht mehr verkehrsfähig. Sie besitzen nicht die vorgeschriebene Sicherheitsbewertung auf der die Zulassung beruhen würde. Der EuGH stellt die Zulassungspflicht nicht auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Verbraucher durch den Verzehr von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen ab. Er folgt hier lediglich den gesetzlichen Vorgaben nach Richtlinie 2001/18/EC und Verordnung (EC) 1829/2003.
Der EuGH hat sich nicht abschließend speziell zum Zulassungsumfang von MON 810 geäußert. Das Inverkehrbringen von Mais MON 810 wurde noch gemäß Richtlinie 90/220/EWG erstmalig 1998 zugelassen. MON 810 besitzt eine Zulassung als Futtermittel sowie eine Zulassung für die Verwendung von Maiskörnern und daraus hergestellte Erzeugnisse als Lebensmittel, explizit ist Pollen jedoch nicht für eine Nutzung als Lebensmittel aufgeführt. Eine erneute, umfassende Sicherheitsbewertung von Mais MON 810 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist erfolgt, und eine Zulassung von MON 810 nach Verordnung (EC) 1829/2003 durch die Kommission steht aus. Nach dieser Verordnung erfolgt die Zulassung von GVO umfänglich stets als Lebens- und Futtermittel.
Mit Entscheidung des EuGH ist zu erwarten, dass für Lebensmittel / Zutaten aus GVO die Nulltoleranz für nicht als Lebensmittel zugelassene GVO verfestigt wird. Dies bedeutet, dass der Spurennachweis solcher Stoffe, z.B. Fragmente rekombinierter DNA aus GVO, zum Verlust der Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels führt. Dies hat, gerade im Blick auf die globale Anwendung der Grünen Gentechnik, Bedeutung für die gesamte Lebensmittelwirtschaft weit über den Honig hinaus.  
Honig mit Pollen aus als Lebensmittel zugelassenen Pflanzen ist weiterhin uneingeschränkt verkehrsfähig (Fall a). Für solchen Honig greifen die Vorschriften zur Kennzeichnung aus Verordnung (EC)1829/2003. Pollen ist entsprechend Art.12, Abs. 2 nicht als genetisch (gentechnisch) verändert zu kennzeichnen, wenn sein Anteil unter dem Schwellenwert von 0,9% liegt und der Eintrag zufällig oder technologisch unvermeidbar ist. Bei höheren Einträgen ist der Honig bzw. die Zutat „Pollen“ als genetisch verändert kenntlich zu machen. Bei der Kennzeichnungsverpflichtung ergeben sich aber Interpretationsschwierigkeiten: Bezieht sich der Begriff Zutat „Pollen“ auf die Gesamtheit aller Pollen im Honig oder auf einzelne Pollen aus gentechnisch veränderten, unterschiedlichen Pflanzen? Unklar ist ebenfalls auf was sich der Schwellenwert von 0,9% beziehen soll. Bezogen auf das Gewicht wird in der Gesamtheit aller Pollen im Honig der Schwellenwert von 0,9% kaum überschritten, wobei allerdings keine Unterscheidung zwischen Pollen aus gentechnisch veränderten und konventionellen Pflanzen getroffen wird. Hier sind der europäische Gesetzgeber und die nationalen (Überwachungs-)Behörden gefordert, einheitliche Bezugspunkte und entsprechend validierte Nachweisverfahren festzulegen. Es muss ein EU-weit einheitliches Vorgehen zur Feststellung von Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen gewährleistet werden. Einzelstaatliche Regelungen müssen für das Marktgeschehen im gemeinsamen freien EU-Markt vermieden werden.
 
Das EuGH-Urteil hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verfügbarkeit von Honig in Deutschland. Aber auf jeden Fall beeinflusst es sofort den Import von Honig in die EU, wobei Länder mit vermehrtem GVO-Anbau besonders betroffen sein werden. Importeure müssen die Verkehrsfähigkeit des Honigs überprüfen und Kennzeichnungsregeln beachten. Auf die nationalen Überwachungsbehörden kommen weitere umfangreiche Untersuchungen zu.
Mit dem EuGH-Urteil wurde Rechtssicherheit zur Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen geschaffen. Mit der Einordnung von Pollen im Honig als Zutat, gleichgültig ob er aus konventionellen oder gentechnisch veränderten Pflanzen stammt, müssen Imker ihren Honig auf Pollen analysieren lassen, was mit neuen finanziellen Belastungen verbunden ist.
Mit dem EuGH-Urteil sollte die Kennzeichnungspflicht von GVO entsprechend Verordnung (EC) 1829/2003 neu überdacht werden. Ebenso sollte die Unterscheidung „hergestellt aus GVO“ und „hergestellt mit Hilfe von GVO“ auf den Prüfstand gestellt werden. Zur Transparenz und zur umfassenden Information von Verbrauchern über die Eindringtiefe der Gentechnik bei der Lebensmittelproduktion sollte auf eine prozessorientierte Kennzeichnung abgestellt werden.   
Es kann davon ausgegangen werden, dass der EuGH-Richterspruch, im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Grünen Gentechnik, sowohl die kommerzielle Nutzung von GVO im Anbau als auch wissenschaftliche Freisetzungsversuche von GVO, in Deutschland weiter erschweren.        
 
 
Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany                                                                           Dr. Eberhard Höfer
Vizepräsident für Forschung und Lehre                                                       Imker
an der Wadi-International University (Syrien)   
 
 
Kontakt:                                                                                                
D-76531 Linkenheim-Hochstetten                                                                 D-06484 Quedlinburg
Nelkenstraße 36                                                                                           Gustav-Becker-Strasse 5
mobile: ++49 (0)171 4232957                                                                      mobile: ++49 (0) 170 7330925
phone_ ++49 (0)7247 89611                                                                      phone: ++49 (0) 3946 52238
e-mail: kd.jany@t-online.de                                                                          e-mail: eberhardhoefer@t-online.de
 
 
 
Der vollständige Text des EuGH-Urteils kann unter
eingesehen werden.